Wärmewende / Kommunale Wärmewende / Rechtliche Rahmenbedingungen


Rechtliche Rahmenbedingungen

Ein Beitrag vom Fraunhofer  IEE.



Energierecht

 

Das deutsche Energierecht gliedert sich in viele Teilbereiche auf, welche ihrerseits zum einen weitere Rechtsgebiete, wie das Raumplanungs- und Baurecht (bspw. BauGB) sowie das Umweltrecht (bspw. BImSchG) berühren können, zum anderen in ihrer Ausgestaltung und Anwendung nicht mit höherrangigem EU-Recht kollidieren dürfen. Gleiches gilt für landesrechtliche Regelungen im Verhältnis zum Bundesrecht. Die Teilbereiche des Energierechts erstrecken sich entlang der Wertschöpfungskette, von der Erzeugung bis zum Verbrauch. Insgesamt sind weit über 1.000 Regelungen für den Energiebereich relevant.

Das Energiewirtschaftsrecht (EnWG) gilt als zentraler Rahmen für das deutsche Energierecht und setzt das Europäische Gemeinschaftsrecht auf dem Gebiet der leitungsgebundenen Energieversorgung um. Entsprechend sind dort grundlegende Regelungen verankert, von welchen spezielle Regelungen ausgehen. Dem Energierecht sind Kernbereiche wie das Energiewirtschaftsrecht, das Energiekartell- und –wettbewerbsrecht und das Energieverbraucherschutzrecht immanent. Für eine umfassende Betrachtung sind unter Umständen auch energiesteuerrechtliche, vergaberechtliche und regulierungsrechtliche Normen von Bedeutung.

Speziell für die (Fern-) Wärme sind Regelungen in der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) zu finden. Das Regelwerk behandelt primär das Vertragsverhältnis zwischen dem Fernwärmeunternehmen und den Wärmeenergieverbrauchenden (ausgenommen Industrie). Dies ist dadurch zu begründen, dass den Fernwärmeunternehmen, aufgrund der lokal beschränkten Netzstruktur, eine natürliche Monopolstellung innewohnt. Diese Position sollte durch die Regelung ausbalanciert werden. Entsprechend sind die Regelungen der AVBFernwärmeV als spezielles AGB-Recht im Verhältnis zwischen Fernwärmeunternehmen und den Wärmeverbrauchenden (ausgenommen Industrie) zu sehen.

Vorgaben für Gebäude lassen sich dem Energieeinsparungsgesetz (EnEG), der Energieeinsparverordnung (EnEV) und dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) bzw. dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) (Gesetzesentwurf 2019 beschlossen) entnehmen, durch welche die vorher genannten Regelungen zusammengeführt werden. Durch diese Regelungen werden verpflichtende Gebäudestandards festgesetzt, welche die effiziente Versorgung mit Energie sowie die energetische Gebäudesanierung und den Einsatz erneuerbarer Energien fokussieren. Das EEWärmeG beschreibt unter anderem auch die Möglichkeit von Gemeinden und Gemeindeverbänden, mittels landesrechtlicher Bestimmung, einen Anschluss- und Benutzungszwangs zum Zwecke des Klima- und Ressourcenschutzes zu begründen.

Im Stromsektor finden sich, bezogen auf Breite und Tiefe, die meisten Regelungen. Diese erstrecken sich bspw. auf den Zugang zu Stromnetzen (StromNZV) oder die Methodik zur Berechnung (StromNEV) und Erlösobergrenze von Netzentgelten (ARegV) sowie Konzessionsabgaben (KAV). Zudem ist der Stromsektor durch Normen des EnWG zur Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs geregelt. Beispielhaft können Entflechtungsvorgaben genannt werden, welche unter anderem bei der Kopplung von Strom-Wärmesystemen relevant werden können.

Sowohl wärme- als auch stromseitig können Erzeugende und Verbrauchende von Förderungen und Privilegierungen profitieren. Insbesondere das EEG und das Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG) sehen Vergütungen für die Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien in das Netz der öffentlichen Versorgung, sowie einen Einspeisevorrang vor. Zudem sind unter Umständen Stromerzeugung bzw. -verbrauch selbst mit Privilegien bedacht, wie die Befreiung von bzw. die Verringerung der EEG-Umlage, die Stromsteuerbefreiung oder die Befreiung von Netzentgelten. Auch für den Gebäudebereich sind im Rahmen der Gesetzgebung zahlreiche Förderprogramme beschlossen worden. Mit einer Vielzahl an bundesweiten Förderprogrammen sind das BAFA und die KfW als Fördermittelgebende Institutionen sehr präsent.

Auf Ebene des Energierechts, insbesondere beim Einsatz erneuerbarer Energien, sind verschiedenste Regelungen, unter Umständen auch in Verbindung miteinander, zu beachten. Daher müssen bereits bei der Planung von Vorhaben zur (regenerativen) Energieversorgung relevante rechtliche Rahmenbedingungen identifiziert werden, um Rechtssicherheit gewährleisten zu können.
Eng verknüpft mit der Planung von Vorhaben zur Energieversorgung mit erneuerbaren Energien, sind in der Regel auch bau- und umweltrechtliche Regelungen.



Raumplanungs- und Baurecht

 

Das Raumplanungs-und Baurecht sieht bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Berücksichtigung der Nutzung erneuerbarer Energien sowie der sparsamen und effizienten Nutzung von Energie durch Gemeinden vor (BauGB). Zwar kann diese Planungsleitlinie im Rahmen einer Abwägungsentscheidung überwunden werden, dennoch müssen diese Belange entsprechend berücksichtigt werden. Entscheidend für die Schaffung einer raumplanerischen Grundlage für diesen Belang wäre entsprechend eine gründliche Abwägung, auch vor dem Hintergrund einer zukunftsfähigen Energieversorgung.

In städtebaulichen Verträgen können, entsprechend der in den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Ziele und Zwecke, die Errichtung und Nutzung von Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung sowie die Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden gegenständlich sein. Die Gemeinden können solche öffentlich-rechtlichen Verträge auch mit Privaten schließen und dabei entsprechende Maßnahmen festsetzen.

Zudem können städtebauliche Sanierungsmaßnahmen festgesetzt werden, durch die eine wesentliche Verbesserung oder Umgestaltung eines Gebiets erreicht werden kann. Dabei sollen die energetische Beschaffenheit, die Gesamtenergieeffizienz der vorhandenen Bebauung und der Versorgungseinrichtungen des Gebiets unter Berücksichtigung der allgemeinen Anforderungen an den Klimaschutz und die Klimaanpassung Berücksichtigung finden.



Umweltrecht

 

Das Umweltrecht sieht zum Teil auch bei der Versorgung mit erneuerbaren Energien Genehmigungsverfahren im Rahmen des Immissionsschutzgesetzes vor (Bundes-Immissionsschutzgesetz, Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes). Dies gilt insbesondere dann, wenn die eingesetzten Energieträger verbrannt werden (bspw. Biomasse). Die beim Verbrennungsprozess entstehenden Emissionen können unter Umständen die Grenzwerte geltender Vorschriften (BImSchV, TA-Luft) und/oder die Grenzwerte von Luftreinhalteplänen überschreiten. In diesem Rahmen, aber auch in Verbindung mit raumplanerischen und baurechtlichen Regelungen, können Verbrennungsverbote für bestimmte Energieträger festgesetzt werden. Zudem sind Berührungspunkte der Nutzung erneuerbarer Energien mit dem Wasserrecht (Wasserhaushaltsgesetz) bspw. beim Einsatz einer Wasser-Wärmepumpe oder dem Bergrecht (BBergG) bspw. bei der Nutzung von Geothermie denkbar.



Kommunalverwaltung

 

Rechtliche Rahmenbedingungen können sowohl positiv, als auch negativ auf die kommunale Wärmewende wirken. Auf der Ebene der Kommunalverwaltung können zum einen immissionsschutzrechtliche Regelungen für die Umsetzung der kommunalen Wärmewende von Relevanz sein. Zum anderen können Festsetzungen in Bebauungsplänen und gesellschaftsrechtliche Regelungen eine tragende Rolle einnehmen. Von größerer Bedeutung wird zukünftig auch die Wärmeplanung sein.

Wärmeplanung

 

  • Gegenstand: Potenzialermittlung für den Einsatz von Erneuerbaren Energien und effizienter KWK sowie für die energetische Gebäudesanierung
  • Einordnung: Gestaltung der kommunalen Wärmeplanung zur effizienten und klimaschonenden Wärmeversorgung; Planung von Investitionen, auch für Sanierungsmaßnahmen

 

Luftreinhaltepläne

 

  • Gegenstand: „Luftqualitätsplan“ auf Grundlage des EU-Rechts bzw. BImSchG (§ 47 BImSchG, 39. BImSchV) zur Gewährleistung der Einhaltung von Luftschadstoffen
  • Einordnung: mögliche Grundlage für Brennstoffverordnung bzw. Verbrennungsverbote und Maßnahmen im Bereich der Wärmeversorgung; auch Auswirkungen durch „Dieselfahrverbote“

 

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Brennstoffverordnung

 

  • Gegenstand: Begrenzung der Verbrennung bestimmter Brennstoffe bspw. für kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) auf Grundlage landesrechtlicher Immissionsschutzregelungen
  • Einordnung: Privilegierung bestimmter Brennstoffe impliziert den Ausschluss bzw. das Verbot der Verbrennung von nicht in der Brennstoffverordnung aufgelisteten Brennstoffe für Feuerungsanlagen, welche dem Anwendungsbereich unterliegen

 

Verbrennungsverbote

 

  • Gegenstand: Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
  • Einordnung: Können aufgrund der Überschreitung von Emissionsgrenzwerten (CO2, Staub, Mindestwirkungsgrad) als Maßnahme zur Verbesserung der Luftqualität erlassen werden
  • Anwendung: bspw. Festsetzungen in Bebauungsplänen und Brennstoffverordnungen, Bestimmungen in Luftreinhalteplänen, Erlass im Rahmen einer Satzung zum Anschluss- und Benutzungszwang bzw. Vereinbarungen in Grundstückskaufverträgen
Anschluss- und Benutzungszwang

 

  • Gegenstand: Zwang zum Anschluss und zur Nutzung von Fernwärme bzw. Fernkälte z.B. zum Zweck des Klima- und Ressourcenschutzes
  • Einordnung: als Grundlage können § 16 EEWärmeG und landesrechtliche Bestimmungen dienen; durch kommunalrechtliche Bestimmungen innerhalb der Gemeindeordnung kann der Anschluss- und Benutzungszwang als Satzung ergehen

 

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Festsetzungen in Bebauungsplänen und städtebaulichen Verträgen (§§ 9, 11 BauGB)

 

  • Gegenstand: Festsetzungen in B-Plänen und städtebaulichen Verträgen bspw. zu Verbrennungsverboten und kommunalem Anschluss- und Benutzungszwang sowie Festsetzungen über energetischen Mindeststandards von Gebäuden (e.E Nutzung, Wärmeschutz) möglich

 

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Kontrolle energetischer Mindestanforderungen (EnEG, EnEV, EEWärmeG – GEG)

 

  • Gegenstand: Kontrolle energetischer Gebäudestandards sowie Versorgung durch Erneuerbare Energie
  • Einordnung: Überprüfung durch zuständige Bauaufsichtsbehörde bzw. Sachverständige auf Grundlage der Landesbauordnungen möglich

 

Grundstückskaufvertrag und Grunddienstbarkeit

 

  • Gegenstand: Anschluss- und Benutzungszwangs als Grunddienstbarkeit im Grundbuch
  • Einordnung: Kommune tritt vor Bebauung als Verkäuferin eines Areals in Erscheinung und kann die Dienstbarkeit festschreiben

 

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Einfluss durch Gesellschaftsrecht

 

  • Gegenstand: Einflussnahme auf die Energieversorgung über die Anteilseignung an (kommunalen) Energieversorgungsunternehmen
  • Einordnung: Stärke der Einflussnahme je nach Beteiligungs- und Organisationsform unterschiedlich, aber grundsätzlich möglich (bspw. Ingerenzpflicht)


Netzentgelte, Umlagen und Stromsteuer

 

Auf der Ebene Netzentgelte, Umlagen und Stromsteuer sind Ansätze zur Befreiung bzw. Verringerung von Letztverbraucherabgaben unter dem Vorbehalt kontinuierlicher Entwicklungen rechtlicher Rahmenbedingungen dargestellt.

 

Befreiung von Netzentgelten im Rahmen der Kundenanlage (§ 3 Nr. 24a EnWG)

 

  • Gegenstand: keine Abrechnung von Netznutzungsentgelten bei unter 100 Anschlussnehmern (BGH); keine Regulierung durch das EnWG (kein Energieversorgungsnetz)
  • Kundenanlage:
    1. Energieanlage zur Abgabe von Energie
    2. Räumlich zusammengehörendes Gebiet
    3. Verbindung mit einem Energieversorgungsnetz oder Erzeugungsanlage
    4. Für den Wettbewerb unbedeutend
    5. Unentgeltliche und diskriminierungsfreie Bereitstellung zum Zwecke der Belieferung mittels Durchleitung

 

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Befreiung von bzw. Verringerung der EEG Umlage (§ 61 ff. EEG)

 

  • Gegenstand: u.a. Stromerzeugung im Rahmen der Eigenversorgung (bspw. Letztverbrauch durch Wärmepumpe), hocheffizienter (neuerer) KWK-Anlagen, (älterer) Bestandsanlagen
  • Eigenversorgung:
    1. Betrieb einer Stromerzeugungsanlage
    2. Personenidentität zwischen Anlagentreibenden und Stromverbrauchenden
    3. unmittelbarer räumlicher Zusammenhang zwischen Erzeugung und Verbrauch
    4. Strom wird nicht durch ein Netz der allgemeinen Versorgung geleitet
  • Verringerung: auf 40 Prozent und 20 Prozent der EEG Umlage bzw. Befreiung möglich

 

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Stromsteuerbefreiung (§ 9 I Nr. 1, 3 StromStG)

 

  • Gegenstand:  Selbstverbrauch und Leistung an Letztverbraucher von Strom aus e.E. und hocheffizienten KWK-Anlagen
  • Befreiung:
    • nach Nr.1) Erzeugung und Entnahme von Strom aus e.E. zum Selbstverbrauch am Ort der Erzeugung > 2 MW
    • Nach Nr.3) Erzeugung und Entnahme von Strom aus e.E. und hocheffizienten KWK-Anlagen zum Selbstverbrauch (lit. a)) oder zur Leistung an Letztverbraucher im räumlichen Zusammenhang ≤ 2 MW (lit. b))

 

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Entgelt für vermiedene Netznutzung (§ 18 StromNEV)

 

  • Gegenstand: Reduzierung der direkten Entnahme von Strom aus der vorgelagerten Netzebene und Einspeisung des Stroms in das Niederspannungs- und Mittelspannungsnetz durch dezentrale Stromeinspeisung
  • Vorteil: Auszahlung vermiedener Netzentgelte bzw. Abgeltung in EEG-Vergütung (für Windenergieanlagen und Erzeugungsanagen aus solarer Strahlungsenergie mit Inbetriebnahme bis 31.12.2017)

 

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Befreiung von Abgaben für die Zwischenspeicherung von Strom

 

  • Gegenstand: Batteriespeicher zur Zwischenspeicherung und Abgabe elektrischer Energie in das Versorgungsnetz soll als Teil des Versorgungsnetzes betrachtet werden
  • Befreiung: Befreiung von Netzentgelten, Umlagen, Stromsteuer z.B. bei Strombezug bzw. Rückverstromung möglich
  • Regelungen: §§ 17f, 118 EnWG, § 19 StromNEV, § 61l EEG, § 27b KWKG, § 5 StromStG

 

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